Krankenhaus-Entsorgung
Facility Management: Kliniken und Krankenhäuser » Immobilien » Krankenhaus-Entsorgung

Krankenhausabfallentsorgung – Umsetzung gemäß Gesundheits- und Umweltstandards
Krankenhäuser produzieren enorme Abfallmengen – rund 90 % davon sind ungefährliche, hausmüllähnliche Abfälle, während ca. 10 % aus speziellen medizinischen Abfallarten mit Gefährdungspotenzial bestehen. Ziel einer fachgerechten Krankenhausabfallentsorgung ist es, die Gesundheit von Patienten und Personal zu schützen und die Umwelt zu bewahren, indem sämtliche einschlägigen Vorschriften strikt eingehalten werden. Dies erfordert ein integriertes Entsorgungskonzept unter Berücksichtigung von Arbeitsschutz (z. B. BioStoffV, TRBA 250), Infektionsschutz (IfSG, KRINKO-Empfehlungen), Chemikalien- und Gefahrgutrecht (u. a. Gefahrstoffverordnung, ADR) sowie Abfallrecht (KrWG, AVV, LAGA-Richtlinie 18). Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die Klinik als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich und muss die Abfallhierarchie einhalten (Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung). Zudem gelten Nachweis- und Dokumentationspflichten insbesondere für gefährliche Abfälle – diese werden heute über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) und digitale Systeme lückenlos erfüllt.
Ein Krankenhaus-Abfallbeauftragter überwacht die Einhaltung der Vorschriften und koordiniert mit Hygienefachkräften, Facility Managern und Entsorgungsfachbetrieben alle Abläufe. Hygienepläne nach IfSG (§36) und KRINKO-Empfehlungen integrieren die Abfallentsorgung als Teil der Infektionsprävention. Moderne CAFM-/SAP-gestützte Workflows ermöglichen die digitale Erfassung jeder Abfallcharge vom Entstehungsort bis zur Entsorgung, inklusive Behältermanagement, Terminierung der Abholung und Nachverfolgung der Entsorgungsnachweise. Dies gewährleistet Transparenz für interne Hygieneteams, Umweltgutachter und externe Entsorger, die so jederzeit die ordnungsgemäße Trennung, Lagerung und Übergabe der Abfälle nachvollziehen können. Insgesamt entsteht ein rechtssicheres, hygienisches und effizientes Abfallmanagement, das sowohl dem Schutz von Menschen als auch der Umwelt dient.
Entsorgung haushaltsähnlicher Abfälle (gewöhnliche/ungefährliche Abfälle)
- Entsorgung
- Körperteilen
- Abfälle
- Schnittabfällen
- Medikamente
- zytotoxischer
- infektiöser
- chemischer
- radioaktiver
haushaltsähnlicher Abfälle (gewöhnliche/ungefährliche Abfälle)
Zu den hausmüllähnlichen Abfällen im Krankenhaus zählen alle nicht kontaminierten oder ungefährlichen Abfälle, die in Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Siedlungsabfall vergleichbar sind. Dies umfasst z. B. Verpackungsmaterial, Küchen- und Kantinenabfälle, Büroabfall sowie normalen Stationsmüll ohne relevanten medizinischen Kontaminationsgrad. Auch nicht infektiöse Pflegeabfälle wie Einwegwäsche, Windeln, Wundverbände ohne pathogene Kontamination etc. fallen darunter. Für diese Abfälle gelten keine besonderen infektionspräventiven Anforderungen (AVV-Schlüssel 18 01 04).
Sichere Abfalltrennung im Betrieb
Sammel- und Trennverfahren: Haushaltsähnlicher Abfall wird direkt am Entstehungsort in robusten, reißfesten Müllsäcken (meist schwarze Abfallsäcke) gesammelt. Die Abfallsäcke sollen in Abfallbehältern mit Deckel (Tretmechanismus aus Hygienegründen) bereitgestellt werden. Wichtig ist, dass das Pflege- oder Reinigungspersonal die Säcke nicht überfüllt, ein Verkanten oder Aufreißen vermeidet und sie sicher verschließt. Der innerbetriebliche Transport erfolgt z. B. durch den Hol- und Bringdienst zum zentralen Müllsammelraum, oft mithilfe von Rollwagen oder Presscontainern. Dabei sind grobe mechanische Belastungen (Werfen, Schleifen über den Boden) zu vermeiden, um Beschädigungen der Säcke auszuschließen.
Entsorgungsweg: Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang der Kommune. Sie werden zusammen mit dem normalen Hausmüll der städtischen Entsorgung zugeführt und in der kommunalen Müllverbrennungsanlage thermisch behandelt. Eine stoffliche Verwertung ist in der Regel nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll für diesen gemischten Abfallstrom. Daher erfolgt die Beseitigung durch Verbrennung (oft mit energetischer Nutzung zur Dampf- und Stromerzeugung). Wertstoffe (wie Verpackungen aus Kunststoff oder Metall) sollten soweit praktikabel vorab getrennt und über Recycling-Systeme (z. B. Duale Systeme für Verkaufsverpackungen) entsorgt werden, um der Abfallhierarchie gerecht zu werden. In der Praxis werden z. B. Gelbe Säcke für Leichtverpackungen oder separate Container für Papier/Kartonagen aufgestellt.
Verantwortlichkeiten: Die Sammlung und Bereitstellung dieser Abfälle obliegt meist dem Pflege- und Reinigungspersonal, während die zentrale Lagerung und Abholung in Kooperation mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorger erfolgt. Das Krankenhaus muss sicherstellen, dass keine gefährlichen oder infektiösen Abfälle irrtümlich in diesen Abfallstrom gelangen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter sowie deutliche Kennzeichnung der Sammelstellen unterstützen die korrekte Trennung.
Entsorgung von Körperteilen, Organen & Geweben (pathologische Abfälle)
Entsorgung von Körperteilen, Organen & Geweben (pathologische Abfälle)
Pathologische Abfälle sicher lagern
Sammlung und Zwischenlagerung: Pathologische Abfälle werden unmittelbar am Entstehungsort in dafür vorgesehene, dichte und bruchsichere Behältnisse gegeben. Viele Krankenhäuser verwenden hierfür stabile Kunststofftonnen (meist gelb oder rot) mit fest schließendem Deckel und Volumen von 30–60 Liter. Die Behälter müssen nicht zwingend bauartgeprüft nach Gefahrgutrecht sein, sollten aber auslaufsicher und vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Eine deutliche Kennzeichnung durch Etiketten ist üblich – etwa mit der Aufschrift „Anatomische/Pathologische Abfälle – zur Verbrennung“, dem Biohazard-Symbol und Angaben zur Herkunft (Abteilung).
Aus Gründen der Geruchs- und Seuchenkontrolle gelten strenge Lagerbedingungen: Körperteile und Organabfälle sollten so gelagert werden, dass Verwesungsprozesse verlangsamt und Gasbildung vermieden werden. Vorgaben empfehlen eine Lagerung bei unter +15 °C für max. 1 Woche; bei Kühlung unter +8 °C kann die Lagerdauer in Absprache mit der Krankenhaushygiene verlängert werden. Eine Tiefkühlung (< –18 ° C) erlaubt ggf. eine Lagerung von bis zu 6 Monaten. Überschreitet die Lagermenge bestimmte Aufkommen, sind zusätzliche Kühlräume oder Gefriertruhen vorzusehen. Diese Lager müssen abschließbar und für Unbefugte unzugänglich sein.
Endentsorgung: Pathologische Abfälle werden ausschließlich einer zugelassenen Sonderabfall-Verbrennungsanlage zugeführt. Diese Hochtemperaturverbrennungsanlagen erfüllen die technischen und rechtlichen Anforderungen, um infektiöse oder besondere medizinische Abfälle umweltgerecht zu beseitigen. In der Regel haben Krankenhäuser Verträge mit Spezialentsorgern, welche die Behälter in gekühlten Fahrzeugen abholen und direkt der Verbrennung zuführen. Extrahierte Zähne ohne Amalgamfüllungen sind kein Körperteil in diesem Sinne und können als ungefährlicher Abfall (AVV 18 01 02 oder Hausmüll) entsorgt werden.
Dokumentation und Verantwortung: Obwohl diese Abfälle formal nicht als „gefährlich“ im Sinne des Abfallrechts gelten, führen Krankenhäuser oft eigene Nachweise darüber. Jeder Abtransport wird im Entsorgungsnachweis vermerkt, und die Verbrennungsanlage stellt Übernahmescheine aus, um die ordnungsgemäße Vernichtung zu bestätigen. Hygiene- und Entsorgungsbeauftragte müssen eng zusammenarbeiten, damit Lagerfristen eingehalten und z. B. Verwechslungen mit infektiösem Abfall vermieden werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird (ggf. Temperaturprotokolle führen).
Entsorgung kontaminierter Abfälle mit Blut, Ausscheidungen & Sekreten
Diese Abfallgruppe umfasst Materialien, die mit Körperflüssigkeiten wie Blut, Exkreten oder Sekreten verunreinigt sind, ohne dass sie als hochinfektiös eingestuft werden. Typische Beispiele sind etwa stark blutgetränkte Verbandstoffe, vollgesogene OP-Tupfer, Einwegartikel mit sichtbaren Blut-/Sekretresten, Urin- und Drainagebeutel, Redon-Flaschen mit Restflüssigkeit oder Inhalte von Absaugbehältern (sofern deren Flüssigkeit nicht mittels Gelbildner verfestigt wurde). Solche „feuchten“ Abfälle fallen häufig in OP-Sälen, Intensivstationen oder anderen Bereichen an, ohne dass ein konkreter Infektionsverdacht besteht. Sie werden – soweit kein meldepflichtiger Krankheitserreger involviert ist – ebenfalls dem AVV-Schlüssel 18 01 04 (nicht gefährlich) zugeordnet, jedoch gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen wegen des hohen Flüssigkeitsanteils.
Sichere Sammlung kontaminierter Abfälle
Sammelbehälter und Kennzeichnung: Stark flüssigkeitskontaminierte Abfälle dürfen nicht in normalen Abfallsäcken gesammelt werden, da Auslauf- und Infektionsgefahr besteht. Stattdessen erfolgt die Sammlung in bruch- und auslaufsicheren Kunststoffbehältern mit dicht schließendem Deckel. Viele Kliniken nutzen z. B. runde Eimer oder rechteckige Tonnen (30–60 L) mit Schraub- oder Klappdeckel. Je nach hausinternem Farbleitsystem werden hierfür oft orange oder rote Behälter verwendet, um anzuzeigen, dass eine potenzielle biologische Kontamination vorliegt (ohne hochinfektiös zu sein). Eine Beschriftung als „medizinischer Abfall – keine Wiederverwertung“ o. ä. ist sinnvoll, teils mit Biohazard-Symbol zur Warnung. Wichtig ist, dass solche Abfallbehälter nicht überfüllt werden und stets äußerlich sauber gehalten sind. Sollte der Behälter doch verunreinigt sein, ist er vor Abholung außen zu desinfizieren.
Schutzmaßnahmen: Mitarbeitende, die diese Abfälle handhaben (Pflege, Reinigung, Entsorger), müssen geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen – mindestens Einmalhandschuhe, flüssigkeitsdichte Schürzen oder Schutzkittel und bei Spritzgefahr auch Schutzbrille/Visier. Dies ist durch die Biostoffverordnung und die Technischen Regeln (TRBA 250) für potenziell infektiöse Tätigkeiten vorgeschrieben. Das Training des Personals umfasst den sicheren Umgang mit kontaminierten Abfällen, um Stich- oder Schmierinfektionen zu vermeiden.
Inhouse-Transport und Lagerung: Die verschlossenen Flüssigabfall-Behälter werden zeitnah in den zentralen Abfallraum verbracht. Dort können sie – gekennzeichnet und gesichert – bis zur Abholung zwischengelagert werden. Da es sich nicht um gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechts handelt, ist keine Gefahrgut-Kennzeichnung erforderlich. Allerdings achten Entsorgungsfachfirmen aus Arbeitsschutzgründen dennoch auf entsprechende Beschilderung (z. B. „UN 3291“ bei Verdacht auf infektiöse Kontamination – siehe unten). Die Zwischenlagerung sollte kühl und verschlossen erfolgen, um Geruchsbelästigung und Ungezieferbefall zu verhindern.
Entsorgung und Nachverfolgung: Abhängig von regionalen Regelungen werden diese Abfälle entweder dem örtlichen Müllheizkraftwerk (kommunale Verbrennung) zur Beseitigung angedient oder im Rahmen eines Klinik-Entsorgungskonzepts gesammelt und von einem zugelassenen Entsorger direkt einer Sondermüllverbrennungsanlage zugeführt. Wichtig ist, dass eine thermische Behandlung stets sichergestellt ist – Recycling oder Deponierung kommen nicht infrage. Die Entsorger stellen dem Krankenhaus Übernahmescheine aus; da kein gefährlicher Abfall, entfällt eine elektronische Nachweispflicht, doch viele Häuser dokumentieren auch diese Abfallströme intern. Sollte allerdings der geringste Infektionsverdacht bestehen (z. B. Abfälle von Patienten mit meldepflichtigen Krankheiten wie Hepatitis, offener Tuberkulose etc.), sind diese Abfälle vorsorglich als infektiös einzustufen und gemäß der Kategorie “Infektiöse Abfälle” zu behandeln – siehe unten. So wird im Zweifel die sicherere Entsorgungsart gewählt (Grundsatz: Sicherheitszuschlag im Zweifel).
Entsorgung von Stich- und Schnittabfällen (Sharps, Verletzungsgefahr-Abfall)
Stich- und Schnittabfälle umfassen alle scharfen oder spitzen medizinischen Einweggegenstände, die zu Verletzungen führen könnten. Typische “Sharps” sind Kanülen und Nadeln von Spritzen und Infusionssystemen, Skalpelle, Lanzetten, aufgebrochene Ampullen aus Glas, chirurgische Nahtnadeln oder auch scharfkantige Einmalinstrumente. Solche Abfälle fallen vor allem in OP-Sälen, Ambulanzen, auf Stationen bei Injektionen/Blutabnahmen und in Laboren an. Aufgrund des Verletzungs- und Infektionsrisikos gelten hier strengste Handhabungsvorschriften.
Sichere Sammlung gemäß TRBA 250: Die Biostoff-Regel TRBA 250 schreibt vor, dass gebrauchte scharfe und spitze Instrumente unmittelbar nach Gebrauch vom Anwender selbst in dafür vorgesehene Abfallbehälter eingeworfen werden. Diese Sharps-Behälter müssen direkt am Entstehungsort bereitstehen (z. B. am Pflegeplatz, im Behandlungsraum), um ein sicheres und sofortiges Entsorgen zu ermöglichen. Umfüllen oder manuelles Nachsortieren ist verboten, um Stichverletzungen auszuschließen. Die Behälter dürfen auch nicht durch Schütteln verdichtet oder überfüllt werden.
Sichere Behälter für Kanülenabfall
Durchstichsicherheit: Gefertigt aus hartem Kunststoff (meist gelb), der auch bei Druck oder Fall den Inhalt sicher einschließt. Wände und Deckel dürfen von Nadeln nicht perforiert werden.
Fest verschließbar: Ein Deckel mit Einwurfschlitzen, der sich nach Füllung komplett verriegeln lässt (Einrastmechanismus). Beim Abstreifen von Kanülen vom Spritzenkörper darf sich der Behälter nicht ungewollt öffnen.
Dicht und stabil: Keine Freisetzung von Inhalt bei Auslaufen von Restflüssigkeiten; unempfindlich gegen Feuchtigkeit und mechanische Beanspruchung.
Handhabung: Einfüllöffnung und Behältergröße müssen zum entsorgten Gegenstand passen (z. B. große Behälter für Infusionssets). Behälter sollten transportabel, stapelbar und möglichst mit Tragegriff sein.
Kennzeichnung: Eindeutig als Abfallbehälter erkennbar (auffällige Farbe, Biohazard-Symbol, Aufschrift) zur Vermeidung von Fehlwürfen. Oftmals sind sie leuchtend gelb mit Piktogrammen und Warnhinweisen versehen.
Sichere Handhabung und Entsorgung von Sharps-Behältern im Krankenhaus – Füllstandskontrolle, Arbeitsschutz und gesetzeskonforme Entsorgung
Handhabung und Füllstand: Sharps-Container dürfen nicht überfüllt werden. Üblich ist eine Markierung bei 2/3 bis 3/4 des Volumens als maximaler Füllstand. Ist dieser erreicht, muss der Behälter umgehend sicher verschlossen und durch einen neuen ersetzt werden. Eine Überfüllung erhöht das Risiko, dass beim Einwerfen nachfolgender Nadeln diese wieder herausragen oder der Deckel nicht mehr sauber schließt. Mitarbeiter sollten den Füllstand regelmäßig kontrollieren und die Markierung ggf. deutlicher kennzeichnen (z. B. mit Filzstift), da sie oft schlecht sichtbar ist. Volle Behälter sind direkt am Anfallort endgültig zu verschließen (Deckel einrasten!) und in die dafür vorgesehene zentrale Sammelstelle zu bringen.
Entsorgung der vollen Behälter: Dicht verschlossene Sharps-Boxen werden meist in den Verbrennungsabfall gegeben. In vielen Krankenhäusern ist es zulässig, sie gemeinsam mit dem Restmüll (AVV 18 01 04) zu entsorgen, da die Behälter ihren Inhalt sicher einschließen. Allerdings kann das Pressen im Müllcontainer ein Problem darstellen – bei starker Verdichtung könnten Behälter aufbrechen. Als Lösung werden Sharps-Boxen entweder nicht über die gewöhnliche Müllpresse entsorgt, oder man gibt sie erst nach dem letzten Pressvorgang hinzu. Alternativ kann das Krankenhaus für Sharps einen separaten Abtransport zur Verbrennungsanlage organisieren. In jedem Fall müssen die Boxen als „nicht recyclingfähig“ behandelt werden – Wiederaufarbeitung kommt nicht in Betracht.
Arbeitsschutz: Das Personal muss beim Umgang mit Sharps-Behältern stets Vorsicht walten lassen. Behälter sollten z. B. nie ruckartig bewegt oder geöffnet werden. Das Tragen von Schutzhandschuhen beim Wechseln der Behälter ist Standard. Improvisierte Lösungen wie das Nutzen leerer Desinfektionsmittelkanister als Nadelbehälter sind nicht zulässig, da deren Schraubverschlüsse unsicher und die Kanisterwände oft zu dünn sind. Somit besteht Verletzungsgefahr – davon ist abzuraten.
Verantwortlichkeiten und Schulung: Jede Station und jeder Funktionsbereich muss Sharps-Behälter an den benötigten Stellen vorhalten. Die Verantwortung, eine benutzte Nadel sofort zu entsorgen, liegt beim medizinischen Personal, das sie verwendet (Arzt, Pflegekraft etc.). Das Entsorgungsteam oder die Hauswirtschaft ist für den rechtzeitigen Austausch und Transport der vollen Behälter zuständig. Unterweisungen gem. BiostoffV stellen sicher, dass alle Mitarbeiter die Bedeutung der Sofortentsorgung von Kanülen verstehen (Stichwort: Keine Recapping oder Zwischendeponierung!). So werden Nadelstichverletzungen – eine der größten Gefahren im Gesundheitsdienst – effektiv reduziert.
Entsorgung abgelaufener Medikamente (Arzneimittelabfälle)
Krankenhäuser müssen einen sicheren Prozess zur Entsorgung abgelaufener oder nicht mehr benötigter Arzneimittel etablieren. Arzneimittel dürfen auf keinen Fall über Ausguss oder Toilette entsorgt werden, da schon geringe Spuren das Grundwasser belasten können. Stattdessen sind zentrale Sammelstellen und spezielle Entsorgungswege vorgeschrieben, insbesondere um Missbrauch vorzubeugen (z. B. bei Betäubungsmitteln) und umweltgerechte Vernichtung zu gewährleisten.
Sichere Entsorgung von Altmedikamenten
Trennung nach Arzneimitteltypen: Zunächst ist zu unterscheiden zwischen zytotoxischen / zytostatischen Arzneimitteln (z. B. Chemotherapeutika für die Onkologie) und allen übrigen Medikamenten. Zytostatika-haltige Abfälle gelten als gefährlicher Sonderabfall (AVV 18 01 08*), da sie krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften haben. Ihre Entsorgung wird im nächsten Abschnitt separat behandelt. Alle anderen Arzneimittel – etwa Antibiotika, Analgetika, Hormone, Kontrastmittel etc. – fallen unter AVV 18 01 09 (nicht gefährlich). Obwohl formal „nicht gefährlich“, dürfen auch diese Altmedikamente nicht frei in den Müll gegeben werden, sondern sind kontrolliert einer Verbrennung zuzuführen, da nur so die pharmakologisch aktiven Wirkstoffe zerstört werden. Eine gemeinsame Entsorgung mit dem normalen Klinikabfall (AVV 18 01 04) ist zwar prinzipiell möglich, sofern sichergestellt ist, dass kein unbefugter Zugriff erfolgt und die Abfälle vollständig thermisch behandelt werden. Viele Krankenhäuser entscheiden sich jedoch für eine getrennte Erfassung, um höchsten Sicherheits- und Umweltstandards zu genügen.
Sammel- und Lagerungsprozesse: Abgelaufene Medikamente werden üblicherweise auf Stationen in speziellen Arzneimittel-Entsorgungsbehältern gesammelt oder direkt der Krankenhausapotheke übergeben. Hierfür stehen oft abschließbare Boxen oder Tonnen bereit, die z. B. im Medikamentenraum oder der Apotheke deponiert sind. Wichtig ist, dass diese Behälter unzugänglich für Patienten oder Unbefugte sind (ggf. in Tresoren oder abgeschlossenen Schränken). Flüssige Arzneimittel (Infusionslösungen, Sirupe) sollten in original verschlossenen Behältnissen belassen oder in dichte Behälter umgefüllt werden, um Leckagen zu vermeiden. Betäubungsmittel (BtM) unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben – ihre Vernichtung muss durch zwei Personen dokumentiert und gegengezeichnet werden. Oftmals werden BtM vor der Entsorgung unbrauchbar gemacht (z. B. durch Auflösen in Wasser plus Denaturierungsmittel) und anschließend ebenfalls dem Arzneimittel-Sonderabfall zugeführt.
Digitale Dokumentation über Apotheke/HIS: In Kliniken mit eigener Zentralapotheke läuft die Entsorgung von Altmedikamenten meist über diese. Stationen geben abgelaufene Präparate entweder direkt an die Apotheke zurück (z. B. in einer gekennzeichneten Apotheken-Retourenkiste) oder melden die zu entsorgenden Bestände via Krankenhaus-EDV an. Die Apotheke führt Buch über alle vernichteten Arzneimittel, was insbesondere für kontrollierte Medikamente wichtig ist. In vielen Fällen arbeitet die Klinikapotheke mit externen Branchensystemen oder Entsorgungsfirmen zusammen, die kostenlose Rücknahmesysteme betreiben (z. B. über Kooperationen wie Vfw-REMEDICA oder Interseroh für Altmedikamente). So wird eine lückenlose Nachverfolgung gewährleistet – vom Ausbuchen im Warenwirtschaftssystem (SAP/MM-Modul oder HIS) bis zum Nachweis der Verbrennung. Die Entsorgungsfirma stellt dem Krankenhaus am Ende einen Vernichtungsnachweis bzw. Übernahmeschein aus.
Entsorgung und Verwertung: Nicht gefährliche Arzneimittelabfälle werden typischerweise in einer Müllverbrennungsanlage beseitigt, oft zusammen mit anderem klinischem Restmüll, sobald Missbrauch ausgeschlossen ist. Einige Bundesländer gestatten Kliniken auch die Abgabe kleiner Mengen an kommunale Schadstoffsammelstellen; gängiger ist aber die Abholung durch zertifizierte Entsorger. Cytostatika-Abfälle (siehe unten) müssen an dafür lizenzierte Sonderabfallverbrennungen gegeben werden. Hinweis: Altmedikamente aus Privathaushalten dürfen in vielen Regionen über den Hausmüll entsorgt werden, aber im Krankenhaus gelten strengere Maßstäbe aufgrund der Menge und Vielfalt der Wirkstoffe sowie der Haftung – im Schadensfall könnte die Klinik haftbar gemacht werden, falls entsorgte Medikamente missbräuchlich verwendet würden. Daher ist die kontrollierte Vernichtung durch Fachpersonal Standard.
Entsorgung zytotoxischer Abfälle (Zytostatika-haltige Abfälle)
Zytotoxische und zytostatische Abfälle entstehen hauptsächlich in der Onkologie, Hämatologie und Radiologie, wo Chemotherapeutika eingesetzt werden. Dazu zählen Reste von Krebsmedikamenten (z. B. Zyto-Lösungen in Spritzen, Infusionsbeuteln), abgelaufene Zytostatika in Originalverpackungen sowie kontaminierte Materialien, die mit solchen Wirkstoffen in Berührung kamen (z. B. gebrauchte Infusionssysteme, Spritzenkörper, Schutzkleidung, Wischtücher aus dem Applikationsbereich). Diese Stoffe gehören zur Gruppe der CMR-Stoffe (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und sind zudem akut toxisch bei Aufnahme über Haut, Einatmen oder Verschlucken. Daher werden sie als gefährlicher Abfall klassifiziert (AVV 18 01 08*). Im Umgang mit Zytostatika-Abfällen sind umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich – von der speziellen PSA bis hin zu technischen Abzügen bei der Zubereitung (Apotheken-Reinraum).
Sichere Entsorgung von Zytostatika
Getrennte Sammlung an der Anfallstelle: Zytotoxische Abfälle müssen direkt dort, wo sie anfallen, in dafür vorgesehene bauartgeprüfte und dicht verschließbare Behälter gesammelt werden. In der Regel verwendet man dazu stabile Hartkunststoffbehälter, ähnlich denen für infektiöse Abfälle (30–60 L Deckeltonnen). Um eine Verwechslung auszuschließen, ist jedoch eine unterscheidbare Farbgebung ratsam – viele Einrichtungen nutzen z. B. lila oder violette Deckel/Behälter exklusiv für Zytostatika-Abfall, da diese Farbe sonst nicht belegt ist (alternativ Kennzeichnung mit dem Aufdruck “Zytostatika”). Die Behälter sollen idealerweise per Fußpedal zu öffnen sein, um direkten Handkontakt beim Einwerfen zu vermeiden. Jeder Zytostatika-Abwurf erfordert das Tragen von Schutzhandschuhen und ggf. weiterer PSA (Schutzkittel, Brille), da bereits die Abfallbehälter selbst kontaminiert sein können.
Beispiele und Kategorien: Zytostatika-Abfall umfasst u. a. nicht vollständig entleerte Originalfläschchen, angebrochene Ampullen und Spritzen mit Restmenge, Infusionsbeutel mit Restinhalt > 20 ml, alle Materialien aus der Herstellung der Medikamente (Kanülen, Tupfer, Filter etc. aus der Zentralapotheke) sowie deutlich kontaminierte Pflegeabfälle wie aufsaugendes Material, Handschuhe, Kittel, wenn sie mit Zytostatika in Berührung kamen. Gering kontaminierte Einwegartikel (z. B. unverschmutzte Handschuhe, Verpackungen, leere durchgespülte Infusionsflaschen) können in manchen Fällen als ungefährlicher Abfall (18 01 04) entsorgt werden – dies entscheidet die Hygiene in Absprache mit dem Gefahrstoffbeauftragten anhand der Kontaminationsgrade.
Gefahrgutkonforme Verpackung und Transport: Da Zytostatika-Abfälle giftige gefährliche Stoffe enthalten, unterliegen sie den ADR-Vorschriften (Gefahrgutklasse 6.1). Die Abfallbehälter müssen daher mit Gefahrzetteln gekennzeichnet sein, etwa dem Totenkopf-Symbol und der entsprechenden UN-Nummer (meist UN 2810 für flüssige oder UN 2811 für feste toxische organische Abfälle). Ferner ist auf jedem Behälter die Abfallschlüsselnummer (18 01 08*) und die Aufschrift „zytotoxisch“ oder „Cytostatika-Abfall“ anzubringen, um Verwechslungen auszuschließen. Die gefüllten Behälter werden vom Entsorger mit speziellem ADR-Fahrzeug abgeholt – das Personal dieser Firmen ist im Umgang mit medizinischem Gefahrgut geschult. Ein Begleitschein und ggf. ein Tremocard (Unfallmerkblatt) begleiten die Sendung.
Endverwertung: Zytostatika-Abfälle können nicht recycelt werden, sie müssen vernichtet werden. Dies erfolgt in dafür genehmigten Sonderabfall-Verbrennungsanlagen unter hohen Temperaturen und speziellen Abgasbehandlungen, um gefährliche Emissionen (z. B. chlorierte Verbrennungsprodukte) zu vermeiden. Deutschlandweit existiert ein Netzwerk solcher Anlagen, die für medizinische Gefahrstoffe ausgelegt sind. Teilweise werden diese Abfälle zuvor in Zwischenlagern gesammelt, um Transport und Verbrennung effizienter zu gestalten. Die Entsorger stellen dem Krankenhaus einen Entsorgungsnachweis aus; alle Bewegungen werden zudem im Elektronischen Nachweisverfahren dokumentiert.
Organisation und Schulung: Im Krankenhaus fällt Zytostatika-Abfall sowohl in der Klinikapotheke (Herstellung der Chemotherapien) als auch in den Behandlungsbereichen (Verabreichung, Pflegemaßnahmen, Entsorgung Ausscheidungen) an. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten geschult sind: Apothekenpersonal, onkologisches Pflegepersonal und Reinigungsdienst in diesen Bereichen. Nur so wird gewährleistet, dass kein Zytostatika-Müll in den normalen Abfall gerät. Beispielsweise müssen Urin, Erbrochenes oder andere Ausscheidungen von Patienten unter Chemotherapie grundsätzlich nach Hygieneplan entsorgt werden – meist sind diese zwar nicht direkt gefährlich, doch bei hochdosierten oralen Therapien kann Erbrochenes mit Zytostatika-Spuren unter Zytostatika-Abfall fallen. Solche Details sind im klinikinternen Entsorgungskonzept festgelegt. Ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen (z. B. BGW-Merkblatt „Zytostatika im Gesundheitsdienst“) ergänzen die Regeln.
Entsorgung infektiöser Abfälle (Abfall mit Infektionsrisiko)
Infektiöse Abfälle sind solche, bei denen aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen an Sammlung und Entsorgung gestellt werden (AVV 18 01 03*). Darunter versteht man in der Regel Abfälle, die mit relevanten pathogenen Erregern behaftet sind, insbesondere Erregern, die nach IfSG meldepflichtig sind. Typische Beispiele: Abfälle aus der Behandlung von Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten (z. B. offener Tuberkulose, viralen hämorrhagischen Fiebern, COVID-19 mit hoher Virenlast, SARS, Masern etc.), gesamtes Material aus Isolationsbereichen für diese Patienten, Laborabfälle mit kulturell angezüchteten Erregern (z. B. mikrobiologische Kulturen, die nicht autoklaviert wurden) sowie Abfälle aus der Reinigung von kontaminierten Bereichen.
Sichere Entsorgung infektiöser Abfälle
Spezielle Behälter und Sammlung: Infektiöse Abfälle müssen unmittelbar am Entstehungsort in dafür vorgesehene bauartgeprüfte, reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Einwegbehältnisse verbracht werden. Krankenhäuser nutzen hierfür zumeist stabile Kunststofftonnen mit Deckeldichtung (30, 50 oder 60 Liter). Diese Behälter dürfen nicht umgefüllt oder geöffnet werden, bevor sie die Verbrennungsanlage erreichen. Ein farbliches Kodierungssystem ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber viele Einrichtungen verwenden z. B. blaue Behälter für infektiöse Abfälle (Helios-Kliniken: blau für AS 18 01 03*), während weniger gefährliche Abfälle Schwarz erhalten. Wichtig ist die eindeutige Kennzeichnung: Jeder Behälter muss das biologisch gefährlich–Symbol (Biohazard) tragen sowie die Aufschrift „Infektiöser Abfall – UN 3291“. UN 3291 ist die Vorgabe für medizinischen Abfall mit Infektionsgefahr im ADR-Regelwerk; dementsprechend müssen auch alle Vorgaben für Gefahrgutklasse 6.2 eingehalten werden (z. B. geprüfte Verpackung, max. Füllgrad, Dokumente).
Hygienische Handhabung: Die Behälter für infektiöse Abfälle sollten nach Gebrauch sofort und dicht verschlossen werden. Beim Schließen ist darauf zu achten, dass alle Deckelverschlüsse korrekt eingerastet sind. Lässt sich eine Außenkontamination des Behälters nicht vermeiden (z. B. Blut an der Außenseite), so ist der Behälter vor Abholung durch den hausinternen Transportdienst desinfizierend zu reinigen. Der Transport innerhalb des Krankenhauses erfolgt getrennt von anderem Abfall, idealerweise auf speziellen Rollwagen mit Abdeckung. Das Personal muss dabei mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel tragen; bei großen Behältern empfiehlt sich zusätzlich ein zweiter Mitarbeiter, um ein sicheres Handling ohne Unfälle zu gewährleisten.
Zwischenlagerung und Abholung: Infektiöser Abfall wird oft in einem separaten Kühlraum im Keller zwischengelagert, um mikrobielle Vermehrung und Geruchsbildung zu reduzieren. Viele Kliniken begrenzen die Lagerdauer vor Ort auf max. 24–72 Stunden. Die Abholung erfolgt durch einen zugelassenen Entsorger, der für Kategorie A- und B-Biostoffe zertifiziert ist. Die Behälter werden per Spezialfahrzeug (gekühlter Kofferaufbau oder geschlossener Container) abgeholt. Dabei sind die Fahrer entsprechend ADR und BiostoffV geschult. Jede Behälterbewegung wird durch Begleitschein dokumentiert.
Endbehandlung: Infektiöse Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. In Deutschland bedeutet dies praktisch immer: Verbrennung in einer Sondermüllverbrennungsanlage unter hohen Temperaturen. Alternativ ist auch eine Vorbehandlung durch Desinfektion möglich – einige Entsorger bieten z. B. ein Verfahren an, bei dem infektiöser Klinikabfall zunächst im Autoklaven oder mittels chemischer Desinfektion behandelt wird (z. B. REMONDIS REKOMED-Verfahren) und anschließend als sicherer Brennstoff energetisch verwertet wird. Allerdings fordern Behörden bei meldepflichtigen Erregern meist die direkte Verbrennung. Keinesfalls darf infektiöser Abfall deponiert oder wie Hausmüll behandelt werden. Auch ein Verdichten/Schreddern vor der endgültigen Behandlung ist aus Infektionsschutzgründen unzulässig. Die Asche der Verbrennung wird je nach Schadstoffgehalt deponiert oder weiterbehandelt.
Rechtliche Dokumentation: Als gefährlicher Abfall unterliegt infektiöser Abfall der lückenlosen Nachweispflicht. Für jede Charge müssen Entsorgungsnachweise sowie Übernahme- und Begleitscheine geführt werden. Heutzutage geschieht dies elektronisch (eANV). Das Krankenhaus und der Entsorger führen ein Abfallregister, das im Falle einer Überprüfung durch Umweltbehörden oder Auditoren die ordnungsgemäße Entsorgung belegt. Die strikte Reglementierung zeigt: “Infektiöse und hochinfektiöse Abfälle unterliegen strengen Regelungen, was Sammlung, Transport und Entsorgung angeht.” – sämtliche Prozessschritte sind vorgeschrieben, um jegliches Risiko für Öffentlichkeit und Umwelt auszuschließen. Bei Verstößen greifen nicht nur Abfallrecht (Ordnungswidrigkeiten), sondern ggf. auch Strafrechtsnormen (§ 326 StGB, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen).
Sonderfall hochinfektiöse Sonderpathogene: Für Erkrankungen der höchsten Risikogruppe (z. B. Ebola, Lassa-Fieber) gibt es in Kliniken zusätzlich Sonderprotokolle. In solchen Fällen werden Abfälle oft vor Ort autoklaviert oder in dickwandigen Spezialtonnen (sogenannten ASF-Tonnen) verpackt, die dann direkt in der Verbrennungsanlage mitsamt Inhalt verbrannt werden. Solche Maßnahmen gehen über die Standard-Vorgaben hinaus und richten sich nach den Empfehlungen des RKI und WHO.
Entsorgung chemischer Abfälle (Labor- und Chemikalienabfälle)
Im Krankenhaus fallen vielfältige chemische Abfälle an – von Laborreagenzien über Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis hin zu technischem Chemikalienabfall (z. B. Entwicklerlösungen in der Radiologie oder Lösemittel in Werkstätten). Der Großteil dieser Abfälle besitzt gefährliche Eigenschaften (entzündlich, ätzend, giftig usw.). Entsprechend gelten hier die Vorschriften des Chemikalien- und Abfallrechts. Relevante Regelwerke sind u. a. die Gefahrstoffverordnung, technische Regeln (TRGS 520 für Laborabfälle, TRGS 525 für Infektionsschutz im Laborbereich), das KrWG/AVV sowie das Transportrecht (ADR).
Umgang mit chemischen Abfällen im Krankenhaus – Erfassung, Lagerung, Kennzeichnung und gesetzeskonforme Entsorgung nach AVV und ADR
Erfassung und Abfallschlüssel: Chemikalienabfälle werden anhand ihrer Zusammensetzung verschiedenen AVV-Schlüsseln zugeordnet. Kleinere Mengen diverser Laborchemikalien entsorgt man häufig über Sammel-Abfallschlüssel wie 16 05 06* (Laborchemikalien, die gefährliche Stoffe enthalten). Alternativ kommen spezifische Schlüssel zur Anwendung, z. B. 18 01 06* für gefährliche Chemikalien aus der Humanmedizin oder verschiedene Kapitel 06, 07, 09 des AVV für bestimmte Chemikaliengruppen (Säuren, Laugen, Lösemittel, Foto-Chemikalien etc.). Wichtig ist, dass die Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter) stets berücksichtigt werden – sie geben Hinweise auf die Einstufung und geeignete Entsorgungswege. Zudem fordern einige Behörden, dass im Zweifel eine einstufung als gefährlich erfolgt (d.h. lieber AVV 18 01 06* nutzen), wenn Unsicherheit über die Inhaltsstoffe besteht.
Sichere Zwischenlagerung im Betrieb: Chemische Abfälle sollten ortsnah gesammelt, aber nicht unbegrenzt auf Station gelagert werden. Viele Krankenhäuser haben ein zentrales Chemikalien-Abfalllager (Gefahrstoffsammelstelle), das speziellen Anforderungen genügt: der Raum ist belüftet, hat eine Auffangwanne oder Boden mit Flüssigkeitsbarriere, ist abschließbar (besonderer Verschluss), feuerbeständig und für Unbefugte nicht zugänglich. Dort werden die einzelnen Chemikalienabfall-Gebinde bis zur Abholung durch den Entsorger aufbewahrt. Unterschiedliche Gefahrklassen sind möglichst zu trennen (z. B. separate Bereiche für Säuren und Basen, oxidierende Chemikalien getrennt von brennbaren usw.). Kleinere Stationen dürfen in manchen Kommunen auch die Schadstoffsammelstellen (für Gewerbe) nutzen, wenn die Mengen gering sind – dies muss jedoch zuvor geklärt werden.
Beispielkategorien: Typische chemische Abfälle in Kliniken sind: Pathologie-Lösungen (Formalin, Xylol), apothekenalte Chemikalien (z. B. abgelaufene Reagenzien-Kits), Altöle und Lösungsmittel der Technik (Terpentinersatz, Entwicklerflüssigkeiten), Desinfektionsmittelreste (konzentrierte Lösungen, die verfallen sind), Fotochemikalien aus alten Röntgenentwicklungsanlagen (Fixierer, Entwickler) u.v.m. – all dies muss getrennt vom normalen Abfall gesammelt werden. Entwickler- und Fixierbäder beispielsweise sind aufgrund ihres Silbergehalts und anderer Inhaltsstoffe als gefährlicher Abfall einzustufen und werden in chemisch-physikalischen Anlagen behandelt; Silber wird zurückgewonnen. Alte Röntgenfilme gelten ebenfalls als Sonderabfall und werden zwecks Silberrecycling separat gesammelt (Datenschutz beachten).
Verpackung und Kennzeichnung: Jede Chemikalien-Abfallflasche oder -kanister ist deutlich zu etikettieren, idealerweise mit: Inhalt/Abfallschlüssel, Hauptgefahr (z. B. „entzündbar“, „ätzend“), Konzentration, Datum, Abteilung. Gemäß CLP-Verordnung sollten die zutreffenden Gefahrensymbole (GHS-Piktogramme) angebracht sein, um Risiken für Lagerpersonal und Entsorger kenntlich zu machen. Sicherheitsdatenblätter sollten verfügbar sein und dem Entsorger vorab übermittelt werden – entweder in Papierform bei Abholung oder elektronisch im Vorfeld.
Transport und Entsorgung: Der Abtransport erfolgt über zugelassene Entsorgungsunternehmen, die über eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle verfügen. Die Stoffe werden in geeigneten Gefahrgutverpackungen (z. B. UN-zugelassene Fässer oder Kanister) transportiert, mit korrekter ADR-Kennzeichnung. Das Krankenhaus füllt für jede Abfallcharge einen Begleitschein/eANV-Datensatz mit Deklaration aus. Endbehandelt werden chemische Abfälle je nach Art unterschiedlich: Brennbare Lösemittel und viele organische Chemikalien gehen in die Sondermüllverbrennung; anorganische Säuren/Basen können ggf. in Neutralisations- oder Aufbereitungsanlagen entsorgt werden; quecksilberhaltige Abfälle (z. B. Amalgam aus der Zahnklinik) werden separat gesammelt und dem Recycling zugeführt. Amalgamabfälle (AVV 18 01 10*) werden z. B. vom Hersteller zurückgenommen oder von Spezialfirmen gesammelt, da der hohe Quecksilberanteil anspruchsvolles Handling erfordert. Die Entsorgungsnachweise für gefährliche Chemikalienabfälle müssen mindestens 3 Jahre (Nachweisverordnung) aufbewahrt werden.
Organisation: Das Gefahrstoffmanagement im Krankenhaus sollte festlegen, wer für die Sammlung und Abgabe der Chemikalien zuständig ist (meist sind dies die jeweiligen Labor- oder Apothekenleiter in Zusammenarbeit mit dem Abfallbeauftragten). Schulungen für Laborpersonal stellen sicher, dass z. B. keine unverträglichen Stoffe zusammengeschüttet werden (Gefahr von Reaktionen!) und dass bei Leckagen richtig reagiert wird. Insgesamt liegt der Fokus darauf, schon an der Quelle Schadstoffe vom Restmüll fernzuhalten – das erfordert Disziplin, bringt aber erhebliche Sicherheitsvorteile.
Entsorgung radioaktiver Abfälle (aus Nuklearmedizin/Strahlentherapie)
Radioaktive Abfälle entstehen im Krankenhaus primär in der Nuklearmedizin und teilweise in der Strahlentherapie. Hier werden offene radioaktive Stoffe (Radionuklide) für diagnostische oder therapeutische Zwecke eingesetzt – z. B. Technetium-99m in der Szintigraphie, Iod-131 für die Schilddrüsenbehandlung oder Iridium-192 in der Brachytherapie. Die bei diesen Anwendungen entstehenden Abfälle – etwa gebrauchte Applikationsspritzen, Vials (Ampullen) mit Restaktivität, kontaminierte Patientenwäsche und Einwegartikel (Handschuhe, Tupfer) aus dem Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen – müssen nach Strahlenschutzrecht entsorgt werden. Streng genommen handelt es sich hier nicht um Abfall im Sinne des KrWG, solange die Radioaktivität über Freigrenzen liegt; es greift vielmehr das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Sichere Lagerung radioaktiver Abfälle
Abklingen (Decay-in-Storage): Der Großteil radioaktiver Abfälle im Krankenhaus enthält Radionuklide mit relativ kurzer Halbwertszeit (Minuten bis einige Tage, selten Wochen). Daher wird das Zwischenlagern bis zum Zerfall (Abklinglagerung) als Standardverfahren angewandt. Kontaminierte Gegenstände und Abfälle werden in speziellen, gekennzeichneten Abklingräumen gesammelt und so lange aufbewahrt, bis ihre Aktivität durch natürlichen Zerfall unter die Freigrenzen gesunken ist. Diese Abfalllager müssen bestimmte bauliche Anforderungen erfüllen: Sie liegen meist im Kellergeschoss oder einem abgeschlossenen Bereich, sind mit Abschirmungen (betonierte Wände, ggf. Bleiauskleidung) versehen und gegen unbefugten Zutritt gesichert. Oft sind sie in Segmente mit Trennwänden unterteilt, um verschiedene Chargen zu separieren und die Strahlung örtlich zu begrenzen. Es müssen zudem Einrichtungen zur Dekontamination (z. B. Waschbecken, Duschen) in der Nähe sein. Lagernde Abfälle sind eindeutig zu etikettieren mit Nuklid, Aktivität, Einlagerungsdatum und benötigter Lagerdauer.
Freimessung und Nachentsorgung: Nach Ablauf der berechneten Lagerzeit für ein Nuklid (häufig 10 Halbwertszeiten, womit die Restaktivität unter 0,1 % des Anfangswerts fällt) wird der Abfall einer Freimessung unterzogen. Hierbei misst eine sachkundige Person (Strahlenschutzbeauftragter oder Physiker) mittels geeigneter Messtechnik die spezifische Aktivität. Ist die Aktivität unter den in Anlage 4 StrlSchV festgelegten Freigrenzen, kann der Abfall offiziell freigegeben werden. Das bedeutet, er wird nun als konventioneller Abfall eingestuft und kann entweder dem normalen Hausmüll (Verbrennung) oder anderen Entsorgungswegen zugeführt werden. Die Freigabe wird dokumentiert (Messprotokoll, Behördengenehmigung bei genehmigungspflichtigen Verfahren). Nach Freimessung können z. B. vormals radioaktive Einwegartikel wie gewöhnlicher Restmüll verbrannt werden, oder Metallschrott dem Recycling zugeführt werden.
Abgabe an Kerntechnische Entsorgung: Falls langlebige radioaktive Abfälle anfallen, die nicht durch Abklingen entschärft werden können (etwa bestimmte Radionuklidtherapiequellen, oder kontaminierte Gegenstände mit langlebigen Nukliden wie C-14 oder Tritium), müssen diese an vom Bund ausgewiesene Entsorgungseinrichtungen abgegeben werden. Hier greift die Pflicht, radioaktive Stoffe dem Land/Förderanlagenbetreiber anzudienen. In Deutschland koordiniert z. B. die BGZ oder BGE (Bundesgesellschaft für Endlagerung) die Lagerung solcher Abfälle. Allerdings entstehen im Krankenhaus so gut wie keine hochradioaktiven Abfälle – es handelt sich meist um schwach radioaktive Materialien, die gegebenenfalls in Landessammelstellen zwischengelagert und später endgelagert werden. Ein Beispiel sind ausgediente Strahlenquellen (umschlossene Strahler aus Therapiegeräten), die vom Hersteller zurückgenommen oder in staatliche Zwischenlager verbracht werden.
Sicherheit und Vorschriften: Die Strahlenschutzverordnung schreibt vor, dass radioaktive Abfälle gegen unbefugten Zugriff und gegen Freisetzung gesichert aufzubewahren sind (z. B. abschließbare Behälter, Diebstahlschutz gem. DIN 25422). Weiterhin sind Brand- und Wasserschutz zu gewährleisten (Lager in feuerbeständigen Räumen, keine Anbindung kontaminierter Abwässer ans reguläre Abwassernetz ohne Abklinganlage). Das Personal im Kontrollbereich muss dosimetrisch überwacht werden; Tätigkeiten in Abklinglagern gelten als überwachungsbedürftige Arbeiten und erfordern regelmäßige Unterweisungen und ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge. Jede Bewegungen radioaktiver Abfälle ist im Betriebstagebuch des Strahlenschutzverantwortlichen festzuhalten. Behörden (z. B. das Landesamt für Umwelt/Strahlenschutz) prüfen diese Aufzeichnungen regelmäßig.
Praktisches Vorgehen: In der Nuklearmedizin werden z. B. kontaminierte Patientenutensilien (Wäsche, Verbände) in Kunststoffsäcken gesammelt und mit Radioaktivitäts-Warnsymbol gekennzeichnet in einen Abklingraum gebracht. Flüssige Abfälle wie Urin von behandelten Patienten fließen in eine spezielle Abwasserschutzanlage (Sammlungstank), wo sie ebenfalls abklingen, bevor sie kontrolliert abgelassen werden. Nach ausreichendem Zerfall werden die Flüssigkeiten verdünnt ins Kanalnetz eingeleitet, gemäß behördlicher Freigabe. Feste Abfälle lagern in Fässern oder Betoncontainern. Nach der Freigabe können diese Abfälle wie normaler Müll entsorgt werden – meist werden sie aber trotzdem zur Verbrennung gegeben, um jegliches Risiko auszuschließen.
Zusammenarbeit mit Entsorgern: Externe Entsorgungsfirmen spielen eine geringere Rolle, da das Hauptverfahren das Abklingen vor Ort ist. Dennoch müssen Kliniken sich z. B. um die Entsorgung ausgedienter Gerätequellen kümmern. Hier arbeiten sie mit den Geräteherstellern oder spezialisierten Strahlenschutz-Entsorgern zusammen. Transporte radioaktiver Materialien unterliegen dem Atomrecht/ADR Klasse 7 und werden durch zertifizierte Firmen durchgeführt. Für Kleinmengen (Laborstandards, Kalibrierquellen) gibt es ggf. Rückgabevereinbarungen mit Lieferanten.