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Operative Beschaffung

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Operativer Einkauf: Regulatorisch konformes Material- und Dienstleistungsmanagement

Operativer Einkauf: Regulatorisch konformes Material- und Dienstleistungsmanagement

Der operative Einkauf in deutschen Krankenhäusern spielt eine zentrale Rolle, um eine reibungslose Patientenversorgung und die Einhaltung zahlreicher Vorschriften zu gewährleisten. Ein großes Krankenhaus der Tertiärversorgung muss die tägliche Versorgung mit Tausenden von verschiedenen Produkten bewältigen – von Medizinprodukten und Medikamenten bis hin zu Lebensmitteln und Büromaterial. Dementsprechend wirkt sich der Krankenhauseinkauf nicht nur maßgeblich auf die Versorgungsqualität aus, sondern auch auf Aspekte wie Rechtssicherheit, Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit.

Medizinische Materialien & Medikamente

Beschaffung klinischer Verbrauchsmaterialien

Zu den klinischen Verbrauchsmaterialien gehören Einwegartikel und Medizinprodukte, die täglich in der Patientenversorgung verwendet werden – zum Beispiel Einwegspritzen, Kanülen, Infusionssets, Handschuhe, Bandagen, OP-Sets oder diagnostische Teststreifen. Bei der Beschaffung stehen Qualität und Compliance an erster Stelle. Zentrale Anforderungen: Alle Produkte müssen den Standards der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) entsprechen (z. B. CE-Kennzeichnung und ggf. UDI-Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit). Der Einkauf muss daher die Einhaltung der Lieferantenvorschriften überprüfen und Konformitätserklärungen oder Zertifikate anfordern, bevor Verträge unterzeichnet werden. Risiken durch minderwertige Produkte sollten minimiert werden, z. B. durch den Kauf von Artikeln, die von Benannten Stellen für Produkte der Klasse II/III zertifiziert wurden. Auch auf die Produktdokumentation sollte geachtet werden: Benutzerhandbücher, Sicherheitsinformationen und Chargennummern sollten verfügbar sein und digital erfasst werden, um im Falle von Rückrufen schnell handeln zu können.

Zu den klinischen Verbrauchsmaterialien gehören Einwegartikel und Medizinprodukte, die täglich in der Patientenversorgung verwendet werden – zum Beispiel Einwegspritzen, Kanülen, Infusionssets, Handschuhe, Bandagen, OP-Sets oder diagnostische Teststreifen. Bei der Beschaffung stehen Qualität und Compliance an erster Stelle. Zentrale Anforderungen: Alle Produkte müssen den Standards der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR) entsprechen (z. B. CE-Kennzeichnung und ggf. UDI-Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit). Der Einkauf muss daher die Einhaltung der Lieferantenvorschriften überprüfen und Konformitätserklärungen oder Zertifikate anfordern, bevor Verträge unterzeichnet werden. Risiken durch minderwertige Produkte sollten minimiert werden, z. B. durch den Kauf von Artikeln, die von Benannten Stellen für Produkte der Klasse II/III zertifiziert wurden. Auch auf die Produktdokumentation sollte geachtet werden: Benutzerhandbücher, Sicherheitsinformationen und Chargennummern sollten verfügbar sein und digital erfasst werden, um im Falle von Rückrufen schnell handeln zu können.

Pharma und hauseigene Apothekenversorgung

Die Medikamentenbeschaffung in deutschen Krankenhäusern wird in der Regel von der Krankenhausapotheke abgewickelt. Nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsverordnung (ApBetrO) ist jedes Krankenhaus verpflichtet, die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sicherzustellen – entweder durch eine Vor-Ort-Apotheke oder über einen Versorgungsvertrag mit einer externen Apotheke. Die Spitalapotheke ist zuständig für den Einkauf, die Lagerung, die Produktion (z.B. Compoundierung oder Zytostatika-Zubereitung) und die Abgabe von Medikamenten. Gesetzliche Vorgaben: Nach § 30 ApBetrO müssen alle Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die für die Patientenversorgung benötigt werden, in ausreichender Menge vorgehalten werden, die mindestens einen durchschnittlichen Bedarf von 2 Wochen deckt. Für kritische Intensivmedikamente (parenterale Medikamente, Antibiotika für Intensivstationen) ist ein Vorrat von mindestens 6 Wochen vorgeschrieben. Diese Bevorratung – verstärkt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Arzneimittelversorgungsengpässen (ALBVVG) von 2023 – zielt darauf ab, Engpässe zu verhindern und sicherzustellen, dass die Krankenhäuser auch bei Unterbrechungen der Lieferkette versorgt bleiben.

Der Prozess des Medikamentenkauf beinhaltet eine strenge Qualitätskontrolle beim Wareneingang. Jede Lieferung wird vom Apothekenpersonal gegen den Bestell- und Lieferschein auf Vollständigkeit, unversehrten Zustand, korrekte Verfallsdaten und erforderliche Lagerbedingungen geprüft. Arzneimittel in der Kühlkette (z. B. Impfstoffe, Insuline) müssen während des Transports und der Lagerung in bestimmten Temperaturbereichen gehalten werden. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird dokumentiert. Auch die Sicherheitsmerkmale nach der EU-Fälschungsrichtlinie werden verifiziert (Stichwort: securPharm System): Jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel trägt einen Data-Matrix-Code, der vor der Verlagerung gescannt und verifiziert wird, um eventuelle Fälschungen zu erkennen. Darüber hinaus hält die Apotheke besondere Aufzeichnungspflichten ein – etwa für Betäubungsmittel, Blutprodukte, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Einfuhren nach § 22 ApBetrO. Das bedeutet, dass Betäubungsmittelprotokolle und andere Dokumentationen für solche sensiblen Artikel geführt werden müssen (einschließlich Aufzeichnungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln mit doppelter Unterschrift).

Um einen ununterbrochenen Medikamentenfluss zu gewährleisten, richten Krankenhausapotheken in der Regel einen 24/7-Bereitschaftsdienst ein oder halten Notfallvorräte auf den Stationen vor. So können auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten dringend benötigte Medikamente bereitgestellt werden. Es gelten strenge Ausgaberegeln: Die Bestände der Nachtschränke auf den Stationen werden regelmäßig vom Apothekenpersonal überwacht und aufgefüllt. Auch die Apothekenpraxis wird zunehmend durch elektronische Medikationsmanagementsysteme (z. B. krankenhausweite Arzneimittelbestellsoftware) digitalisiert, so dass die Bestellungen der Ärzte direkt an die Apotheke gesendet und die Lagerbestände der Stationen elektronisch verwaltet werden können. Das verbessert die Medikationssicherheit und reduziert Bestellfehler. Es ermöglicht dem Apothekenpersonal auch, potenzielle Wechselwirkungen zu erkennen und leichter mit den verschreibenden Ärzten zu kommunizieren.

Kühlkette und sensible Medikamentenlogistik

Viele unentbehrliche Medikamente sind temperaturempfindlich und erfordern eine ununterbrochene Kühlkette (typischerweise Lagerung bei +2 °C bis +8 °C). Beispiele hierfür sind bestimmte Impfstoffe, Insulin, Biologika oder labile Antibiotika. Die Beschaffung muss sicherstellen, dass die Lieferanten geeignete Versandbehälter (Kühlboxen, Datenlogger) verwenden und die Temperatur bis zur Ankunft im Krankenhaus aufrechterhalten. Als Maßstab dienen GDP-Standards (Good Distribution Practice) – also zum Beispiel die rechtzeitige Disposition, die Zustandsüberwachung und Notfallpläne für Temperaturabweichungen. Nach der Ankunft in der Apotheke werden solche Gegenstände sofort in medizinischen Kühlschränken gelagert, die mit einer kontinuierlichen Temperaturüberwachung und Alarmanlage ausgestattet sind (eine Anforderung gemäß § 16 ApBetrO). Die Einhaltung besonderer Lagerbedingungen wird protokolliert und das Apothekenpersonal überprüft routinemäßig die Temperaturprotokolle. Für die interne Verteilung von empfindlichen Medikamenten (z.B. von Apotheken zu Satellitenstandorten oder Stationen) werden zur Qualitätserhaltung Isoliertaschen oder -wagen eingesetzt.

Neben der Temperatur müssen auch Faktoren wie Licht- und Vibrationsempfindlichkeit bestimmter Produkte berücksichtigt werden. So werden beispielsweise parenterale Ernährungslösungen lichtgeschützt gelagert und Blutprodukte schonend behandelt. Für Hochrisikomedikamente wie Zytostatika oder Radiopharmaka gelten zusätzliche Regeln: Zytotoxische Präparate werden in speziellen Gefahrgutbehältern transportiert (gekennzeichnet nach ADR-Vorschriften), und radioaktive Arzneimittel werden nur von strahlenschutzgeschultem Personal abgegeben. In diesen Fällen arbeitet der Einkauf eng mit der Apotheke und ggf. dem Strahlenschutzbeauftragten zusammen, um sichere Logistikketten zu etablieren.

Implantat- und gerätegebundene Verbrauchsmaterialien

Implantierbare Medizinprodukte (z. B. Gelenkprothesen, Herzschrittmacher, Stents) und Verbrauchsmaterialien, die an bestimmte Geräte gebunden sind (z. B. Dialysefilter, Beatmungskreisläufe, Kathetersysteme), stellen besondere Anforderungen an die Beschaffung. Implantate unterliegen höchsten Sicherheitsstandards: Sie müssen der MDR entsprechen (ab 2021 benötigen alle neuen Implantate eine EU-MDR-Zulassung und einen Unique Device Identifier). Bei der Beschaffung sollten die Zertifikate überprüft und sichergestellt werden, dass jedes Implantat mit den erforderlichen Herstellerinformationen versehen ist – wie z. B. der Implantatkarte für Patienten, der Gebrauchsanweisung und Aufklebern für die Dokumentation. Auch in Deutschland gibt es ein Implantatregister (seit 2020 über das Implantateregistergesetz), in dem bestimmte Implantate (z.B. Hüft- und Kniegelenkersatz, Herzklappen) eingetragen werden müssen. Der Einkauf muss Prozesse so einrichten, dass die notwendigen Daten (Implantattyp, Chargen-/Seriennummer, Hersteller) nach der Implantation an dieses Register übermittelt werden. Intern sollten Krankenhäuser ein digitales System zur Implantatverfolgung vorhalten, damit im Falle eines Produktrückrufs alle betroffenen Patienten identifiziert werden können. Es gelten lange Aufbewahrungsfristen: Gemäß der MDR müssen Gesundheitsdienstleister implantatbezogene Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre (15 Jahre für Hochrisikoimplantate) nach der Inbetriebnahme des Produkts aufbewahren.

Bei gerätespezifischen Verbrauchsmaterialien – Einwegartikeln, die nur mit einem bestimmten Gerät verwendet werden können – muss der Fokus auf Lieferkontinuität und Kompatibilität liegen. Beispiele: Teststreifen für ein bestimmtes Blutzuckermessgerät, Druckinfusionsbeutel für eine bestimmte IV-Pumpe, proprietäre Katheter für ein einzigartiges Herzkathetersystem. Solche lieferantenabhängigen Artikel bergen das Risiko, dass sich eine Störung des Lieferanten direkt auf die Patientenversorgung auswirkt. Die Beschaffung sollte Rahmenverträge mit angemessenen Lagerbeständen aushandeln oder Zweitlieferanten evaluieren, wenn es kompatible Alternativen gibt. In einigen Fällen ist es ratsam, ein Vor-Ort-Inventar in Kommission mit dem Lieferanten einzurichten (üblich bei orthopädischen Implantaten). Bei Konsignationsmodellen lagert der Hersteller ein definiertes Sortiment an Implantaten oder Kathetern im Krankenhaus; Gebrauchte Artikel werden abgerechnet und zeitnah wieder aufgefüllt. Dies reduziert die Kapitalbindung und verbessert die Versorgungssicherheit, muss aber in den Verträgen klar definiert werden (z. B. ist der Lieferant für die Überwachung der Verfallsdaten der eingelieferten Implantate verantwortlich, mit gemeinsamen Bestandsprüfungen).

Zu den regulatorischen Anforderungen, die hier relevant sind, gehört unter anderem die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Während Implantate selbst nach dem Einsetzen nicht "operiert" werden, müssen alle notwendigen Überprüfungen und Benutzerschulungen durchgeführt werden, bevor sie in der Operation verwendet werden. Medizinprodukte, die in engem Zusammenhang mit der Implantation stehen (z. B. ein Implantatverabreichungssystem oder ein Programmiergerät für Implantate), fallen unter die MPBetreibV-Regeln: So müssen beispielsweise alle aktiven Produkte inventarisiert und die Nutzung/Schulung dokumentiert werden. Darüber hinaus verlangt § 13 MPBetreibV Gerätelogbücher für bestimmte Geräte mit hohem Risiko. Die Beschaffung stellt sicher, dass für jedes gekaufte Gerät die Dokumentation des Herstellers (Handbücher, Wartungspläne, technische Unterlagen) eingeholt wird, da diese für einen sicheren Betrieb unerlässlich sind. Gerätespezifische Verbrauchsmaterialien (wie z. B. ein proprietärer Bohrer für ein bestimmtes Prothesensystem) sollten idealerweise zusammen mit der Hauptausrüstung oder dem Implantatset beschafft werden, um Kompatibilität und gleichbleibende Qualität zu gewährleisten.

Notfalllager und Pandemiereserve (IfSG)

Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, wie wichtig Notfallvorräte in Krankenhäusern sind. Krankenhäusern wird empfohlen, bestimmte kritische Vorräte vorzuhalten, um Krisen wie Pandemien oder Ausfälle in der Lieferkette zu überstehen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) überträgt in erster Linie die Verantwortung für die Anordnung von Pandemievorräten den Ländern und dem Bund, wobei die Expertinnen und Experten betonen, dass auch die Einrichtungen des Gesundheitswesens selbst für die Grundreserven mitverantwortlich sind. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) empfiehlt daher den Einrichtungen des Gesundheitswesens, wesentliche Schutzausrüstung (FFP-Masken, Kittel, Handschuhe), kritische Medikamente und wichtige medizinische Verbrauchsmaterialien (insbesondere Einmalartikel für die Intensivpflege) in festgelegten Mengen für den Notfall vorzuhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass ein vom regulären Bestand getrennter Reservebestand aufgebaut werden muss, der beispielsweise eine Lieferunterbrechung von 1 bis 2 Monaten überbrücken kann. Nach 2020 haben viele Bundesstaaten ihre Krankenhäuser verpflichtet, jederzeit ein Mindestmaß an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vorrätig zu haben (z. B. X tausend Masken, Y Liter Desinfektionsmittel usw.).

Neben einzelnen Krankenhausreserven initiierte der Bund eine Nationale Gesundheitsschutzreserve mit Zentrallagern für Masken, Beatmungsgeräte, Medikamente etc. Auf Krankenhausebene ist es jedoch nach wie vor von entscheidender Bedeutung, intern vorbereitet zu sein: Pandemiepläne in Krankenhäusern umfassen in der Regel Strategien zur Angebotssteuerung. Die Beschaffung sollte ein routinemäßiges Rotationssystem (first-to-expire, first-out) für das Notfalllager implementieren, damit gelagerte Artikel nicht unbrauchbar werden. Verfallsdaten müssen überwacht und rechtzeitig aufgefüllt werden. Wirtschaftlich bindet dies Ressourcen, aber manchmal wurden staatliche Mittel für den Aufbau von Lagerbeständen bereitgestellt. Rechtliche Absicherung: Durch Änderungen der Apothekenverordnung nach 2020 wurden Spitalapotheken explizit verpflichtet, den Bestand an Medikamenten für die Intensivstation zu erhöhen. Die Großhändler wurden auch angewiesen, bestimmte Medikamente zu horten (z. B. 4 Wochen Vorrat für Kindermedikamente). Diese Maßnahmen dienen den Interessen der öffentlichen Gesundheit und weisen der Beschaffung eine strategische Aufgabe zu: die Durchführung von Risikoanalysen (welche Produkte wären bei einer neuen Pandemie am kritischsten?) und die frühzeitige Beschaffung (ggf. Diversifizierung der Lieferanten).

Ein weiterer Aspekt ist die Koordination mit den Behörden in Krisenzeiten. Die Mitarbeiter des Beschaffungswesens sollten mit den Meldewegen vertraut sein, z.B. die Meldung von Arzneimittelengpässen an das BfArM oder die Befolgung von Lieferungen nach den IfSG-Notfallbestimmungen. Nach dem IfSG können Behörden in Notfällen die Umverteilung von medizinischen Gütern anordnen – was die Notwendigkeit für Krankenhäuser unterstreicht, über eine elektronische Erfassung des Inventars zu verfügen, um schnell auf solche Bestellungen reagieren zu können. Insgesamt trägt eine proaktive Bevorratung dazu bei, die Kontinuität der Versorgung auch in Ausnahmesituationen zu gewährleisten und das Krankenhaus betriebsbereit zu halten, wenn es darauf ankommt.

Materialsicherheitsdaten und digitale Rückverfolgbarkeit

Eine oft übersehene Aufgabe der Materialwirtschaft ist der Umgang mit Gefahrenkommunikation und Informationen für beschaffte Produkte. Viele Verbrauchsmaterialien – ob medizinisch (z.B. Desinfektionsmittel, Laborreagenzien) oder nicht-medizinische (z.B. Reinigungsmittel, technische Gase) – sind als Gefahrstoffe eingestuft. Der Einkauf muss für jeden dieser Artikel ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Lieferanten einholen und es allen relevanten Abteilungen zugänglich machen. Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer über chemische Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren; Sicherheitsdatenblätter sind hier die Grundlage. Moderne Krankenhäuser nutzen digitale SDB-Managementsysteme, in die die Beschaffung neue Datenblätter einspeist, damit das Personal online darauf zugreifen kann. So wird beispielsweise sichergestellt, dass Sofortmaßnahmen bei chemischer Exposition oder Entsorgungshinweise immer griffbereit sind. Darüber hinaus müssen die auf Lager befindlichen Gefahrstoffe ordnungsgemäß gekennzeichnet und im Chemikalienregister des Krankenhauses aufgeführt sein.

Digitale Rückverfolgbarkeit bedeutet, dass Materialbewegungen, Chargennummern und Verwendungsorte für kritische Produkte elektronisch erfasst werden. Dies ist besonders wichtig im Gesundheitswesen: Wenn eine bestimmte Charge zurückgerufen wird (z. B. ein fehlerhaftes Implantat oder ein kontaminiertes Medikament), muss das Krankenhaus schnell feststellen, ob dieses Produkt vor Ort ist oder an Patienten verwendet wurde. Dies erfordert die Erfassung von Chargen- und Seriennummern in Bestandssystemen und deren Zuordnung zu Patienten oder Standorten bei der Verwendung. In der Praxis geschieht dies häufig über das Scannen von Barcodes im OP oder auf der Station. Viele Medizinprodukte tragen mittlerweile einen UDI (Unique Device Identifier), der gescannt und in die Patientenakte aufgenommen werden kann. Die MDR verpflichtet Gesundheitseinrichtungen explizit, relevante Produktidentifikatoren – insbesondere für Implantate – zu dokumentieren und bestimmte Informationen bei Bedarf (z. B. bei Vigilanzfällen oder Vorfällen) an Hersteller oder Behörden zu melden.

Medizinische Dienstleistungen - Outsourcing von Labor und Pathologie

Labordiagnostik und Pathologie sind wesentliche medizinische Leistungen; Einige werden intern abgewickelt, während andere an externe Anbieter ausgelagert werden können. Viele Krankenhäuser betreiben ein Kernlabor für Routineuntersuchungen (Blut, Urin usw.), verlassen sich aber auf externe Labore für spezialisierte Assays (z. B. Genetik, Mikrobiologie). In ähnlicher Weise senden kleinere Krankenhäuser häufig Gewebeproben zur histologischen Analyse an externe Pathologieinstitute. Bei der Vergabe dieser Dienstleistungen muss die Beschaffung sicherstellen, dass externe Labordienstleister mit einer ordnungsgemäßen Akkreditierung und Qualitätssicherung arbeiten. In Deutschland schreibt die Richtlinie der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) für Laborqualität regelmäßige Eignungsprüfungen vor und definiert Qualitätskriterien für medizinische Labore. Idealerweise sind Partnerlabore nach DIN EN ISO 15189 akkreditiert, was auf einen hohen Qualitätsstandard hinweist. Die Beschaffung kann solche Zertifikate verlangen und in Verträge aufnehmen, dass der Anbieter alle geltenden Normen (Rili-BÄK, Medizinproduktebetreiberordnung für Laborgeräte, etc.) erfüllt.

Die Beschaffung kann solche Zertifikate verlangen und in Verträge aufnehmen, dass der Anbieter alle geltenden Normen (Rili-BÄK, Medizinproduktebetreiberordnung für Laborgeräte, etc.) erfüllt:

  • Datenschutz und Probenlogistik: Beim Outsourcing von Laborarbeiten geht es um die Weitergabe von Patientendaten und Proben an Dritte. Daher sind robuste Datenschutzvereinbarungen im Rahmen der DSGVO obligatorisch. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag stellt sicher, dass das Labor Patientendaten ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet und angemessen schützt. Der Probentransport selbst muss den ordnungsgemäßen Bedingungen entsprechen – zum Beispiel Blutproben als UN3373 Biologische Substanz Kategorie B in der Verpackung. Die Beschaffung organisiert entweder die Abholung durch den Dienstleister oder beauftragt einen spezialisierten medizinischen Kurier. Zeitkritische Proben (z.B. Biopsie für den Schnellschnitt während der Operation) erfordern definierte maximale Transportzeiten. In den Verträgen kann vorgesehen werden, dass innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach Erhalt der Probe ein Bericht über den Schnellschnitt telefonisch erstellt wird. Entscheidend ist auch die IT-Integration: Moderne externe Labore übermitteln die Ergebnisse elektronisch über die HL7-Schnittstelle oder sichere Webportale in das Krankenhausinformationssystem (KIS). Die Beschaffung sollte eine solche Integration fördern, da sie manuelle Fehler verhindert und die Verfügbarkeit der Ergebnisse beschleunigt.

  • Datenschutz und Probenlogistik: Beim Outsourcing von Laborarbeiten geht es um die Weitergabe von Patientendaten und Proben an Dritte. Daher sind robuste Datenschutzvereinbarungen im Rahmen der DSGVO obligatorisch. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag stellt sicher, dass das Labor Patientendaten ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet und angemessen schützt. Der Probentransport selbst muss den ordnungsgemäßen Bedingungen entsprechen – zum Beispiel Blutproben als UN3373 Biologische Substanz Kategorie B in der Verpackung. Die Beschaffung organisiert entweder die Abholung durch den Dienstleister oder beauftragt einen spezialisierten medizinischen Kurier. Zeitkritische Proben (z.B. Biopsie für den Schnellschnitt während der Operation) erfordern definierte maximale Transportzeiten. In den Verträgen kann vorgesehen werden, dass innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach Erhalt der Probe ein Bericht über den Schnellschnitt telefonisch erstellt wird. Entscheidend ist auch die IT-Integration: Moderne externe Labore übermitteln die Ergebnisse elektronisch über die HL7-Schnittstelle oder sichere Webportale in das Krankenhausinformationssystem (KIS). Die Beschaffung sollte eine solche Integration fördern, da sie manuelle Fehler verhindert und die Verfügbarkeit der Ergebnisse beschleunigt.

Radiologische Dienstleistungen und Teleradiologie

Bildgebende Verfahren (Röntgen, CT, MRT) sind in größeren Krankenhäusern in der Regel vor Ort verfügbar, aber die Einrichtungen nutzen zunehmend die Teleradiologie – zum Beispiel, um CT/MRT-Bilder nach Feierabend von externen Radiologen interpretieren zu lassen oder um Fachwissen aus der Ferne zu nutzen. Dabei sind bei der Beschaffung die strengen Vorschriften der Teleradiologie zu berücksichtigen: Nach der Röntgenverordnung bzw. dem Strahlenschutzgesetz ist die Teleradiologie in Deutschland nur dann zulässig, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Strahlenschutzbescheinigung am Bildgebungsort anwesend ist, während ein ortsentfernter zertifizierter Radiologe den Bericht erstellt. Darüber hinaus ist für den Betrieb der Teleradiologie außerhalb der Geschäftszeiten eine Sondergenehmigung der Behörden erforderlichc

Daher muss bei Verträgen mit einem Teleradiologie-Anbieter (häufig Radiologiepraxen oder telemedizinische Zentren) sichergestellt werden, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, dass es sich bei den externen Radiologen um v

  • IT-Infrastruktur: Die Teleradiologie erfordert eine performante und sichere Verbindung (z. B. über VPN) zum Picture Archiving and Communication System (PACS) des Krankenhauses. Der Einkauf stimmt sich mit der IT-Abteilung ab, um geeignete telemedizinische Lösungen zu akquirieren – zum Beispiel verschlüsselte Übertragungssoftware oder zertifizierte Cloud-Plattformen. Bandbreite und Bildqualität sind vertragliche Anliegen: Ein MRT mit Hunderten von Bildern muss den Teleradiologen unverzüglich erreichen. Der Vertrag kann den Anbieter verpflichten, eine dedizierte Netzleitung oder ein zertifiziertes Telemedizinportal bereitzustellen.

  • Leistungsumfang und Qualität: Radiologische Dienstleistungen können auch direkt ausgelagert werden, z. B. kann ein Krankenhaus sein MRT-Gerät (einschließlich Ausrüstung und Personal) von einem externen Betreiber betreiben lassen. In solchen Fällen leitet ein externer Radiologieanbieter eine Vor-Ort-Abteilung – eine Form des internen Outsourcings. Der Einkauf muss ein umfassendes Leistungsverzeichnis entwickeln: Welche Untersuchungsmodalitäten, Abdeckungszeiten (24/7 Bereitschaftsdienst?), Berichtsdurchlaufzeiten (z. B. Notfälle innerhalb von 30 Minuten), Teilnahme an klinischen Meetings (z. B. Tumorboards) usw. Ein entscheidender Faktor ist die Kompatibilität mit Krankenhaussystemen: z.B. die Nutzung des PACS und HIS des Krankenhauses für die Berichterstattung, um Silos zu vermeiden. Die externen Radiologen müssen in die Arbeitsabläufe in der Notaufnahme eingebunden werden – klare Vertragsbedingungen sollten vorschreiben, wie kritische Befunde (wie eine akute intrazerebrale Blutung) sofort an das behandelnde Team kommuniziert werden.

  • Datenschutz und Haftung: Alle Patientenbilder und -daten sind gemäß den Gesetzen zur ärztlichen Schweigepflicht und der DSGVO vertraulich. Entsprechende Datenverarbeitungsvereinbarungen und Vertraulichkeitsklauseln sind erforderlich. Auch die Haftung muss angesprochen werden: Wenn ein externer Radiologe einen Befund übersieht, haftet er in erster Linie; Das Krankenhaus als Auftraggeber muss jedoch sicherstellen, dass die Patienten über die Beteiligung externer Ärzte informiert werden (die in der Regel im Behandlungsvertrag des Krankenhauses geregelt sind).

Ausgelagerte Anästhesie- oder Dialysedienstleistungen

Krankenhäuser beauftragen manchmal externe Anbieter für bestimmte therapeutische Dienstleistungen, wenn es ihnen an internen Kapazitäten oder Fachwissen mangelt.

Zwei Beispiele sind die Anästhesiedienste (Bereitstellung von Anästhesisten für Operationen) und die Dialysedienste (Nierenersatztherapie):

  • Ausgelagerte Anästhesie: Insbesondere in kleineren Krankenhäusern ohne vollständige Anästhesieabteilung oder bei Personalmangel können externe Anästhesieanbieter eingesetzt werden. Dabei kann es sich um unabhängige Anästhesisten oder spezialisierte Unternehmen handeln, die Anästhesieteams bereitstellen. Hier muss sich die Beschaffung mit der medizinischen Führung über die erforderlichen Qualifikationen abstimmen – in der Regel zertifizierte Anästhesisten mit Erfahrung in den erforderlichen Techniken, möglicherweise plus zertifizierte Anästhesisten/Assistenten. Vertragsspezifika: Der externe Anbieter übernimmt in der Regel die präoperativen Beurteilungen, die Anästhesieverabreichung und die Nachsorge nach der Anästhesie nach festgelegten Standards. Entscheidend ist die Integration in die Routine des Krankenhauses: Externe Anästhesisten müssen sich an Krankenhaushygieneprotokolle, Notfallverfahren (z. B. Code Blue, Algorithmen für schwierige Atemwege) und Dokumentationssysteme halten. Somit ist eine umfassende Orientierung notwendig und sollte im Vertrag festgehalten werden. Die Verantwortlichkeiten müssen klar sein – der Chefanästhesist des Krankenhauses (falls vorhanden) oder der medizinische Direktor behalten die Gesamtverantwortung, was bedeutet, dass externe Ärzte möglicherweise bestimmte Krankenhausrichtlinien befolgen müssen. Rechtlich ist die Einhaltung des Arbeitsrechts und die Vermeidung von Scheinselbstständigkeit von zentraler Bedeutung: Unabhängige Anästhesisten, die wie ein festes Personal arbeiten, können nach deutschem Recht problematisch sein. Viele Krankenhäuser bevorzugen heute Agenturen mit befristeten Personallizenzen, so dass die Ärzte Angestellte der Agentur und nicht wirklich freiberuflich tätig sind, was für Klarheit im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht sorgt.

  • Dialyseleistungen: Krankenhäuser ohne eigene Nephrologie können die Dialyse für stationäre Patienten an ein regionales Dialysezentrum auslagern. Dies kann bedeuten, dass Patienten zu einer externen Einrichtung transportiert werden oder dass das Team und die Ausrüstung eines externen Anbieters vor Ort kommen (für die Dialyse auf der Intensivstation usw.). Der Einkauf würde also mit einem Unternehmen (z.B. Diaverum, Fresenius Medical Care) einen Vertrag über bestimmte Dienstleistungen abschließen. Anforderungen: Dialysegeräte und Wasseraufbereitung müssen technische Normen (z.B. DIN ISO 23500 für Dialysewasser) erfüllen und regelmäßig validiert werden. Externes Personal (Dialyseschwestern, Nephrologen) muss die Krankenhausprotokolle – z. B. für den Umgang mit Kathetern und die Infektionskontrolle – befolgen und die Behandlungen in der Patientenakte aufzeichnen. Das Notfallmanagement ist entscheidend: In der Vereinbarung sollte festgelegt werden, wer bei Komplikationen (Blutdruckabstürzen, Maschinenausfall) eingreift. Oft ist man sich einig, dass bei lebensbedrohlichen Ereignissen neben externem Personal auch Betriebsärzte die Leitung übernehmen. Umgekehrt sollte der Dialysepartner Bereitschaftsdienst leisten, wenn eine dringende Dialyse außerhalb der Routinezeiten erforderlich ist.

  • In beiden Szenarien muss die Abrechnung transparent sein: Erbrachte Leistungen werden protokolliert und zu vereinbarten Tarifen abgerechnet. Für versicherte Patientinnen und Patienten sind diese Leistungen in der Regel über die DRG-Erstattung des Krankenhauses abgedeckt, d.h. das Spital zahlt den Leistungserbringer aus seinem Budget. Die Beschaffung sollte auf kostengünstige Tarife achten (z.B. pro Anästhesiefall oder pro Dialysesitzung) und diese mit internen Kosten vergleichen (die klassische Make-or-Buy-Entscheidung). Outsourcing kann manchmal kosteneffizient sein (externe Anbieter haben möglicherweise Prozesse gestrafft), aber Qualität und Kontinuität müssen gewahrt bleiben.

Fachkräfteüberlassung (Honorarärzte)

Die Einstellung von Honorarärzten und überlassenem medizinischem Personal ist für deutsche Krankenhäuser eine Möglichkeit, Personallücken vorübergehend zu schließen oder spezialisierte Kompetenzen zu erwerben. Dabei handelt es sich jedoch um einen rechtlich sensiblen Bereich, da eine missbräuchliche Nutzung als Scheinselbstständigkeit oder als Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht gewertet werden kann. Der Einkauf bzw. die Personalabteilung muss sicherstellen, dass bei der Beauftragung externer Ärzte alle sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Oft geschieht dies über Agenturen mit einer Arbeitsüberlassungslizenz, so dass der Arzt formell von der Agentur angestellt und an das Krankenhaus "ausgeliehen" wird:

  • Qualifikationsprüfungen: Bevor ein freiberuflicher Arzt anfängt, überprüft das Krankenhaus seine ärztliche Zulassung, seine Facharztzertifizierung, alle erforderlichen Qualifikationen in der Fachrichtung (z. B. Notarzt) und ob er über eine gültige Kunstfehlerversicherung verfügt. Referenzen oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (Führungszeugnis) können ebenfalls verlangt werden, um die Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Diese Prüfungen sind Teil des Beschaffungsprozesses für Personaldienstleistungen.

  • Vertragsbedingungen: In der Vereinbarung mit einem einzelnen Arzt oder einer versorgenden Agentur sollten Aufgaben, Zeitplan und Tarife (stündlich oder täglich) klar definiert sein. Wichtig ist, dass diese Ärzte nicht wie Angestellte vollständig in den regulären Dienstplan integriert werden sollten, um einen echten freiberuflichen Status zu erhalten, da dies ihren unabhängigen Status gefährden könnte. Sie decken oft bestimmte Schichten oder Operationslisten ab, bleiben aber organisatorisch etwas unterschiedlich. Der unabhängige Status ist in der Praxis schwer aufrechtzuerhalten, da letztlich der Abteilungsleiter die medizinische Verantwortung trägt. So setzen viele Krankenhäuser freiberufliche Ärzte nur noch vereinzelt oder über Zeitarbeitsfirmen ein, bei denen sie formal angestellt sind, um den Beschäftigungsstatus zu klären.

  • Onboarding & Qualität: Jeder externe Arzt oder Facharzt (z.B. ein freiberuflicher Chirurg für komplexe Fälle oder ein IT-Experte für einen medizinischen Software-Rollout) muss sich an die Standards des Krankenhauses halten. Dazu gehören Hygieneregeln, die Meldung von Vorfällen und die Nutzung der IT-Systeme des Krankenhauses zur Dokumentation. Der Einkauf sollte die Touchpoints intern abstimmen: z.B. wer verschafft dem Vertretungsarzt den notwendigen Zugang (IT-Login, ID-Badge)? Wer informiert sie über Notfallmaßnahmen? – in der Regel der zuständige Abteilungsleiter.

Aus Compliance-Sicht unterliegt auch externes Personal den Anforderungen an die Krankenhausgesundheit – seit März 2020 muss z.B. jeder, der in einem Krankenhaus arbeitet, eine Masernimmunität nachweisen. Ein solcher Nachweis sollte auch von Vertragsbediensteten verlangt werden. Außerdem sollten sie in arbeitsmedizinische Programme einbezogen werden (z. B. optionale Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie Röntgenstrahlen ausgesetzt sind).

Therapeutisches Angebot

Über die ärztlichen Leistungen hinaus werden zahlreiche therapeutische Leistungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychologische Therapie etc.) entweder inhouse erbracht oder ausgelagert.

Viele Krankenhäuser beschäftigen ihre eigenen Therapeuten, können aber auch Aufträge für Stoßkapazitäten oder spezielle Therapien vergeben:

  • Logopädie und Psychologie: Diese Rollen sind in vielen Krankenhäusern möglicherweise nicht vollständig besetzt und werden bei Bedarf in Anspruch genommen. Ein Vertrag mit externen Logopäden kann besagen, dass innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage eine Schluckuntersuchung für einen Schlaganfallpatienten durchgeführt wird. Ähnlich für Psychologen: z.B. Krisenintervention durch einen externen Berater auf Abruf. Neben der Qualifikation ist die Abrechnung ein Punkt – für stationäre Patienten sind diese Leistungen Teil des DRG, das Krankenhaus übernimmt also die Kosten, ist also eine Kostenlinie. Bei der Auftragsvergabe sollte sichergestellt werden, dass die Gebühren angemessen sind (z. B. an die Vergütungssätze des öffentlichen Dienstes angepasst) und möglicherweise zeitlich begrenzt sind (Projekt- oder Einzelfallverträge).

  • Soziale Arbeit und Übersetzung: Krankenhäuser stufen Patientenunterstützungsdienste manchmal im weitesten Sinne als "therapeutisch" ein – z. B. Sozialarbeiter oder Patientennavigatoren oder Dolmetscher (siehe später). Diese können auch extern zur Verfügung gestellt werden.

  • Koordination: Therapeutische Angebote müssen eng mit der pflegerischen und medizinischen Versorgung abgestimmt sein. Die Beschaffung kann helfen, indem sichergestellt wird, dass die Verträge Kommunikationsprotokolle enthalten (z. B. externe Therapeuten, die bei Bedarf an Teambesprechungen oder Übergaben teilnehmen). Es sollte auch klar sein, wer diese externen Sitzungen plant – in der Regel die Abteilung, nicht der einzelne Therapeut, um Chaos zu vermeiden.

  • Outcome Monitoring: Die Wirksamkeit dieser ausgelagerten Therapien zeigt sich in den Patientenergebnissen (Verbesserung der Mobilität, Zufriedenheit) und in der Dokumentation. Der Einkauf kann mit dem Qualitätsmanagement zusammenarbeiten, um zu bewerten, ob die externe Therapie den gewünschten Standard erfüllt, und die Verträge entsprechend anzupassen. Unabhängig davon, ob sie intern oder extern erbracht werden, müssen patientenorientierte Therapieleistungen nahtlos ineinandergreifen, um den Behandlungserfolg zu sichern. Bei der Auswahl der Partner für Therapieleistungen spielt daher nicht nur der Preis eine Rolle, sondern auch Zuverlässigkeit, Flexibilität und Integrationsfähigkeit in den Klinikalltag.